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Streik bei der Müllabfuhr: Fragen und Antworten (FAQ)

Uelzen/Landkreis. Wie der Landkreis Uelzen mitteilt, ist die Müllabfuhr des Abfallwirtschaftsbetriebes Landkreis Uelzen (awb) im regelmäßigen Abstand von zwei und mehr Jahren von Streikaktionen/Warnstreik betroffen. Je nach Beteiligung der awb-Mitarbeiter kommt es in der Folge zu Einschränkungen bei der Müllabfuhr – Abholung von Restabfall und Bioabfall – und/oder auch zu Einschränkungen bei der Öffnung des Wertstoffhofes Oldenstadt bzw. Entsorgungszentrum Borg für die Abgabe von Abfällen.

Streik ist ein unvorhergesehenes Ereignis ist. Weitere Informationen finden sich in der Satzung des awb.

1. Welche Auswirkungen hat ein Streik auf die Abfallwirtschaft?

Arbeitskampfmaßnahmen und Streik bedeuten immer Einschnitte, die sich in der Regel auf verschiedene Lebensbereichen der Menschen erstrecken. Wird die Abfallwirtschaft bestreikt, kann das punktuell/tageweise zu Einschränkungen bei der Abholung von Rest- und Bioabfällen, Sperrmüll aber auch bei der Öffnung der Betriebsstandorte Wertstoffhof Oldenstadt und Entsorgungszentrum Borg für die Abgabe von Abfällen führen.

Der Streik ist ein Grundrecht (Artikel 9 Absatz 3 Grundgesetz) und das rechtmäßige Mittel zur Durchsetzung der Tarifforderung (Bundesarbeitsgericht vom 12. September 1984 – 1 AZR 342/83). Dies gilt für Warnstreiks genauso wie für den Vollstreik.

2. Was passiert dann mit dem Rest- und/oder Bioabfall?

Je nach Ausmaß der Mitarbeiterbeteiligung am Streik entfallen in der Regel Abholungen, die ersatzlos gestrichen werden.

3. Werden entfallene Touren nachgeholt?

Nein – weder personell noch sonst ist es zu leisten, die komplett entfallenen Touren zu einem anderen Zeitpunkt nachzufahren.

4. Welche Regelungen bestehen?

Für die Abfallbeseitigung des Restabfalls unterliegen Sie dem sog. Anschluss- und Benutzungszwang und haben durch Entrichtung einer Gebühr Anspruch auf die Inanspruchnahme der durch den Landkreis durchgeführten Abfallentsorgung. Allerdings muss auf § 25 Abs.1 der Satzung für die Abfallentsorgung des Abfallwirtschaftsbetriebes Landkreis Uelzen verweisen. Hier ist im Falle von Einschränkungen wie bei Streik der Anspruch auf Leistung ausdrücklich ausgeschlossen.

5. Wer ist von der Regelung betroffen?

In der Regel sind die am Streiktag geplanten Touren betroffen. Die regulär abzufahrenden Abfälle werden je nach Verfügbarkeit von Personal und Fahrzeugen durchgeführt oder müssen ersatzlos ausfallen.

6. Mein Abfallbehälter ist voll, kann ich kostenlose Säcke daneben stellen?

Nein – es können nur die zugelassenen Säcke des awb daneben gestellt werden.

7. Wie ist die Vorgehensweise an den bzw. für die betroffenen Grundstücke?

Wird die Abholung ersatzlos gestrichen, erfolgt die Abholung erst wieder zu dem nächsten Regeltermin (i.d.R. 14-tägig/Ausnahme: vierwöchentlich bei 40 l-Behälter Singlehaushalt).

Wenn der Restabfallbehälter bereits voll ist, haben Sie die Möglichkeit, Restabfallsäcke des awb käuflich zu erwerben und bei der nächsten Restabfalltour zur Entsorgung bereitzustellen. Die Gebühr für den Restabfallsack beträgt 3,70 €/Stück, für zugelassene Bioabfallsäcke 1,50 €/Stück.

Außerdem ist es auch möglich, im Entsorgungszentrum  Borg und am Wertstoffhof Oldenstadt Restabfälle von Montag bis Sonnabend zu den Öffnungszeiten gegen Gebühr anzuliefern.

8. Wo erhalte ich die Säcke?

Die Säcke können in den Rathäusern der Samtgemeinden, der Gemeinde Bienenbüttel und der Hansestadt Uelzen, im Kreishaus und beim awb in Oldenstadt und in Borg erworben werden.

9. Wer legt die Maßnahmen an den betroffenen Stellen hier im Landkreis Uelzen fest?

Der awb legt im Rahmen des verfügbaren Personals fest, welche Bereiche abgefahren werden können und wie das Prozedere in den nicht entsorgten Gebieten ist.

10. Ich bezahle Müllgebühren. Habe ich nicht den Anspruch darauf, dass meine Müllbehälter geleert werden oder die Gebühren für die entfallene Entsorgung erstattet wird?

Nein – ein Anspruch auf Erstattung der Gebühren besteht gemäß 25 Abs. 1 der Satzung des awb nicht. Auch ein Anspruch auf Nachholung der entfallenen Entsorgung besteht nicht. Diese Regelung ist auch nicht nur in der Satzung des Uelzener Abfallwirtschaftsbetriebes zu finden, sondern auch bei anderen Abfallwirtschaftsbetrieben. Auch bei den Streiks im öffentlichen Nahverkehr o.ä. gibt es in der Regel keinen Anspruch auf Ersatz oder Erstattung von Leistungen.

Dauert die Einschränkung der Abfuhr länger als einen Monat, so wird die Gebühr für volle Kalendermonate erlassen.

11. Wie erfahre ich, ob mein Grundstück vom Streik betroffen ist?

Darüber wird über die örtliche Presse, die Homepage des Landkreises Uelzen und des awb Landkreis Uelzen sowie über die sozialen Medien zeitnah informiert.

12. Welche Auswirkungen hat der Streik auf die Entsorgung von Altpapier und Gelber Tonne?

Da der awb nicht für die Entsorgung von Altpapier und Gelber Tonnen zuständig ist, erfolgt die Abholung der Behälter unabhängig vom Streik.
Ansprechpartner für die Abholung von Altpapier sind die Firmen Formata und Melosch, für die Gelbe Tonne das Unternehmen RMG.

13. Gelten diese Regelungen nur für Streik?

Diese Regelungen gelten bei

  • vorübergehenden Einschränkungen,
  • Unterbrechungen,
  • Verspätungen oder
  • Ausfällen der Abfuhr

infolge von Betriebsstörungen, behördlichen Verfügungen, Streiks oder höherer Gewalt.

14. Ich habe noch Fragen. An wen kann ich mich wenden?

An den awb

  • Tel. (0581) 82-865 oder (0800) 2920800
  • postalisch: Abfallwirtschaftsbetrieb Landkreis Uelzen, Postfach 17 61, 29507 Uelzen
  • E-Mail: awb@landkreis-uelzen.de

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