Aktuelles
Reform der Grundsteuer: Hebesätze für Bienenbüttel
Bienenbüttel. Zum 1. Januar 2025 gelten neue Regeln für die Grundsteuer. Nachdem das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2018 die bisherigen Berechnungsweisen für verfassungswidrig erklärt hatte, musste eine neue und zeitgemäße gesetzliche Regelung für die Erhebung der Grundsteuer gefunden werden.
Nach der Abgabe der Erklärung zur Grundsteuer gegenüber dem Finanzamt und Neufestlegung des Hebesatzes erhalten die Bürger und Bürgerinnen nun einen Grundsteuerbescheid der Gemeinde Bienenbüttel. Gesetztes Ziel aller Beteiligten war und ist die sogenannte Aufkommensneutralität. Das heißt, dass die Gesamtheit der Steuerzahler und Steuerzahlerinnen soll durch die Reform nicht mehr belastet werden als bisher. Das heißt aber auch, dass sich die Steuerbelastung für manche Haushalte vermindern, für andere erhöhen wird. Das kann sich für Einzelne ungerecht anfühlen, ist aber aufgrund der neuen Erhebungsmethode nicht vermeidbar.
Warum überhaupt Grundsteuer zahlen?
Die Grundsteuer ist und bleibt eine der zentralen Finanzquellen für die Kommunen. Hieraus werden kommunale Einrichtungen wie Schulgebäude, Sportplätze, Feuerwehren, Schwimmbäder und dergleichen finanziert. Ohne die Grundsteuer können Städte und Gemeinden diese öffentliche Infrastruktur nicht gewährleisten.
Die Steuersätze (Hebesätze) für die Realsteuern werden für Bienenbüttel für das Kalenderjahr 2025 wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
1.1. für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A): 467 v.H.
1.2. für die Grundstücke (Grundsteuer B): 467 v.H.
2. Gewerbesteuer: 360 v.H.
Die Bescheide werden Ende dieser Woche verschickt.
Die Bescheide werden erst jetzt versendet, weil die Feststellung des aufkommensneutralen Hebesatzes und dessen wirksam werden durch den Beschluss des Gemeinderates, die Verkündung und Veröffentlichung durch Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Uelzen Voraussetzung hierfür ist.
Ganz wichtig: Die Gemeinde ist an den Inhalt der Messbescheide des Finanzamtes gebunden. Stellen Eigentümer Fehler in dem Grundsteuermessbescheid bei der Festsetzung des Einheitswertes, des Steuermessbetrages oder in der Steuerpflicht fest, müssen sich die Eigentümer im Wege des Einspruches an das Finanzamt wenden, um diesen Fehler korrigieren zu lassen.
Finanzamt Uelzen-Lüchow
Am Königsberg 3, 29525 Uelzen
E-Mail: poststelle@fa-ue-luw.niedersachsen.de
Kurzum: Die Gemeinde hat diese Reform weder gewollt noch irgendeinen Vorteil / Mehreinnahme davon. Wir sind zur Umsetzung gesetzlich verpflichtet und hätten uns die damit einhergehende Mehrarbeit gerne gespart!