Aktuelles

Radfahrer müssen auf der Straße fahren: Landkreis ordnet in Bienenbüttel und Wichmannsburg benutzungspflichtige Wege neu an

Der Landkreis hat angeordnet, dass Radfahrer in Bienenbüttel und Wichmannsburg zukünftig auf der Straße fahren müssen. Foto: Pixabay/pascal OHLMANN
Der Landkreis hat angeordnet, dass Radfahrer in Bienenbüttel und Wichmannsburg zukünftig auf der Straße fahren müssen. Foto: Pixabay/pascal OHLMANN

Bienenbüttel/Wichmannsburg. Im Kernort Bienenbüttel und in Wichmannsburg war die Benutzungspflicht der Radwege bislang undurchsichtig. Damit ist bald Schluss – das Straßenverkehrsamt des Landkreises Uelzen ordnet die Verkehrszeichen neu an. Dementsprechend müssen Radfahrer zukünftig auf der Straße fahren. Konkret betroffen von dieser Änderung sind die Bahnhofstraße, die Niendorfer Straße, die Poststraße, die Uelzener Straße, die Bereiche der beiden Kreisel an der Kirche sowie die Ortsdurchfahrt Wichmannsburg (Kreisstraße 1).„Was die Benutzungspflicht der Radwege betrifft, liegt die Entscheidung beim Landkreis, nicht bei der Gemeinde“, erläutert Bienenbüttels Bürgermeister Dr. Merlin Franke. „Wir müssen uns daran halten, ob wir wollen oder nicht.“ Er bedauere ausdrücklich, dass die Regelungen, an die sich auch der Landkreis zu halten hat, wenig Flexibilität und Gestaltungsmöglichkeiten beinhalten würden. „Gerade für kleinere Kommunen wie die Einheitsgemeinde würde ich mir hier mehr Mitspracherecht wünschen.“

Der Landkreis begründet die Anweisung damit, dass an den genannten Straßen keine besondere Gefahrenlage für Radfahrer bestehe und somit für sie die Grundregel zur Fahrbahnbenutzung nach § 2 Straßenverkehrsordnung (StVO) gelte. Ausgenommen von der Regelung sind die Straßenunterführungen (Tunnel) in Bienenbüttel. Dort dürfen Radfahrer in der jeweiligen Fahrtrichtung den Gehweg unter besonderer Rücksichtnahme auf Fußgänger gemäß Verkehrszeichen benutzen. Die Umsetzung entlang der Kreisstraßen erfolgt durch den Landkreis.

Keinen Einfluss hat die Anordnung auf Rad fahrende Kinder und deren Begleitpersonen. Die StVO sieht vor, dass unter Achtjährige stets auf dem Gehweg fahren müssen und unter Zehnjährige ihn nutzen dürfen.

Zurück