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Corona: Landkreis und Hansestadt Uelzen erlassen Allgemeinverfügungen zur Maskenpflicht bei Versammlungen

(Stand 06.01.2022, 13.30 Uhr) Der Landkreis und die Hansestadt Uelzen haben heute für ihr jeweiliges Zuständigkeitsgebiet Allgemeinverfügungen zur Maskenpflicht bei Versammlungen erlassen, die ab morgen in Kraft treten.

Danach sind Teilnehmende, Leitende sowie Ordnerinnen und Ordner bei Versammlungen unter freiem Himmel verpflichtet, eine Atemschutzmaske mindestens des Schutzniveaus FFP2, KN95 oder eines gleichwertigen Schutzniveaus zu tragen. Diese Verpflichtung gilt ausdrücklich auch bei nicht angezeigten Versammlungen.

Ausgenommen von dieser Pflicht sind Personen, denen aufgrund von Vorerkrankungen wegen des höheren Atemwiderstands das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht zumutbar ist. Dies ist gegenüber polizeilichen Einsatzkräften vor Ort auf Verlangen durch ein ärztliches Attest oder eine vergleichbare amtliche Bescheinigung glaubhaft zu machen. Ebenfalls ausgenommen sind Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres.

 

Kinder zwischen vollendetem sechsten und 14. Lebensjahr dürfen stattdessen eine beliebige andere geeignete textile oder textilähnliche Barriere tragen, die aufgrund ihrer Beschaffenheit eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln durch Husten, Niesen und Aussprache verringert – unabhängig von einer Kennzeichnung oder zertifizierten Schutzkategorie als Mund-Nasen-Bedeckung.

Die Allgemeinverfügungen gelten zunächst bis zum Ablauf des 15. Januar 2022, eine Verlängerung bleibt vorbehalten. Sie können auf den Internetseiten des Landkreises Uelzen (dort unter dem Menüpunkt „Bekanntmachungen“) und der Hansestadt Uelzen eingesehen werden.

Der Landkreis und die Hansestadt Uelzen machen darüber hinaus nochmals ausdrücklich darauf aufmerksam, dass gemäß der Niedersächsischen Corona-Verordnung auch bei Versammlungen der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden soll.

Neben fristgerecht angezeigten Versammlungen finden im Landkreis Uelzen in den vergangenen Wochen vermehrt nicht angezeigte Versammlungen sowie Eil- und Spontanversammlungen statt, bei denen dieser Mindestabstand nicht oder nur unzureichend eingehalten wurde. Die Allgemeinverfügungen werden erlassen, um hier den Infektionsschutz zu gewährleisten.

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